Satzung vom 16.01.2011

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der im Jahre 1925 gegründete Verein führt den Namen

„Schützenverein Iselshausen 1925 e.V.“

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nagold unter Nr. 30 eingetragen.

Der Verein hat seinen Sitz in Nagold-Iselshausen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist

  1. Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage

  2. Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art

  3. Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend durch Pflege der Leibesübungen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen treuhänderisch an die Stadt Nagold, mit der Auflage, es so lange zu verwalten, bis es für die in dieser Satzung bestimmten Zwecke wieder verwendet werden kann. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Er ist Mitglied des
Württembergischen Schützenverbandes 1850 e.V. und damit mittelbares Mitglied des
Deutschen Schützenbundes e.V., sowie Mitglied des
Württembergischen Landessportbundes e.V., deren Satzungen er anerkennt.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche:
    a. aktive, volljährige Mitglieder
    b. aktive, nicht volljährige Mitglieder
    c. Ehrenmitglieder

  2. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich in geordneten Verhältnissen befindet. Über die entgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand.

  3. Zur Aufnahme ist schriftliche Anmeldung erforderlich.

  1. Beschließt der Vorstand die Aufnahme, so hat das Mitglied eine Aufnahmegebühr zu bezahlen, deren Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt.

  2. Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können auf Antrag von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht an den vom Verein durchgeführten Veranstaltungen und Wettkämpfen teilzunehmen.

  2. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit und haben freien Eintritt zu allen Vereinsveranstaltungen.

  4. Das Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.

  5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes und sonstigen, erlassenen Anordnungen zu respektieren.

  6. Mitglieder die Vereinsinteressen und das Ansehen des Vereins schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung, innerhalb einer vom Vorstand festgesetzten Frist, nicht bezahlt werden.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

   a. Tod

   b. Austrittserklärung – schriftlich, auf den Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung
       der Kündigungsfrist von einem Monat.

    c. Ausschluss. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund statthaft. Er erfolgt auf
        einstimmigen Beschluss durch den Vorstand. Vor der Entscheidung des Vorstandes
        ist dem Betroffenen Gelegenheit zu einer sachlichen Rechtfertigung zu geben.

Der Beitrag ist bis zum erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.

Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Recht an den Verein und seine Einrichtungen. Sie haben die Mitgliedskarte abzugeben.

§ 6 Beiträge der Mitglieder

Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Sämtliche Einnahmen sind zur Erfüllung des Vereinszweckes zu verwenden.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand
2. der Beirat
3. die Mitgliederversammlung

§ 8 Die Vorstandschaft

1. Die von der Mitgliederversammlung zu wählende Vorstandschaft besteht aus:

dem
Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus 6 Personen, nämlich:

a) dem 1. Vorsitzenden – Oberschützenmeister (OSM)
b) dem 1. Stellvertreter – 1. Schützenmeister (1. SM)
c) dem 2. Stellvertreter – 2. Schützenmeister (2. SM)
d) dem Kassier
e) dem Schriftführer
f) dem 1. Jugendleiter

und dem
Beirat

Der Beirat des Vereins besteht aus 8 Personen, nämlich:

g) dem 1. Sportleiter
h) dem 2. Sportleiter
i) dem2.Jugendleiter
j) demDamenreferenten
k) sowie 4 Beisitzern

 
  1. Die Vorstandschaft erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihr die Verwaltung des Vereinsvermögens.

  2. Die Beschlüsse der Vorstandschaft werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. (OSM)

  3. Über die Beschlüsse der Vorstandschaft ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

  4. Für die ehrenamtliche Tätigkeit kann eine Vergütung geleistet werden.

  5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der:
    a) 1. Vorsitzende (OSM),
    b) der 1. Stellvertreter (1. SM),
    c) der 2. Stellvertreter (2. SM) und
    d) der Kassier.
    Jeder hat Einzelvertretungsbefugnis.

  6. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 2500,00 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung der Vorstandschaft hierzu erteilt ist.

  7. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 20.000,00 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung der Mitgliederversammlung hierzu erteilt ist.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

Jeweils im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Die Mitgliederversammlung wird geleitet vom 1. Vorsitzenden (OSM), im Falle seiner Verhinderung von einem der beiden Stellvertreter. (1. SM oder 2. SM)

Die Einladung muss spätestens zwei Wochen vorher im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Nagold unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.

a) Feststellung der Beschlussfähigkeit
b) Bericht der Vorstandschaft
c) Aussprache zu den Berichten
d) Entlastung der Vorstandschaft

e) Satzungsänderungen
f) Wahlen
g) Anträge zur Mitgliederversammlung

Anträge zur Mitgliederversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei einem Mitglied des Vorstandes eingereicht werden.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. (OSM)

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Der 1. Vorsitzende (OSM) kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen.

Der 1. Vorsitzende (OSM) muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn

• dasInteressedesVereinseserfordert.
• diesvonmindestensvon1/3derstimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 10 Amtsdauer und Wahl der Vorstandschaft

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt:

1. Die Vorstandschaft im Wechsel von zwei Jahren auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet

a)
• den 1. Vorsitzenden (OSM)
• den 2. Stellvertreter (2.SM)
• den Kassier
• den 1. Jugendleiter
• den 2. Sportleiter
• 2 Beisitzer

b)
• den 1. Stellvertreter (1.SM)
• den Schriftführer
• den 1. Sportleiter
• den Damenreferenten
• den 2. Jugendleiter
• 2 Beisitzer

Die Vorstandschaft bleibt jedoch bis zur Neuwahl der Vorstandschaft im Amt.

     2. Zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren. Sie haben nach
         Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in
         der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

  1. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Beim Ausscheiden des 1. Vorsitzenden (OSM) oder eines seiner Stellvertreter (1. SM oder 2. SM) ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu wählen hat.

  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

  3. Nicht volljährige Mitglieder haben kein Stimmrecht, sie können auch nicht zu Mitgliedern der Vorstandschaft und zu Kassenprüfern gewählt werden.

  4. Bei der Wahl des 1. und 2. Jugendleiters sind auch die nicht volljährigen Mitglieder stimmberechtigt.

  5. Der Jugendsprecher darf an den Sitzungen der Vorstandschaft teilnehmen, hat jedoch kein Stimmrecht.

  6. Der Verein hat eine Jugendordnung.

§ 11 Beschlussfassung

Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von 3⁄4 der in der Mitgliederversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:

1. Änderung der Satzung.

Dazu ist die Unterschrift

• des Versammlungsleiters und des Protokollführers erforderlich

Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu beteiligen.

2. Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins

Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.

§ 12 Gleichstellungsklausel

Werden Ämter und Titel von einer Frau erworben und werden Funktionen von Frauen ausgeübt, so gelten Titel, Amt und Funktionsbezeichnung in ihrer weiblichen Form.